Präambel
Dieser Compliance-Code bildet die normative Grundlage, um dem Anspruch des Basketballkreises Ostwestfalen e.V. (BKO) gerecht zu werden, die zur Verfolgung der Verbandsziele notwendige Verbandssteuerung und das Verbandshandeln an ethischen Maßstäben auszurichten. Die ethischen Maßstäbe orientieren sich stets an den vier Prinzipien von Good Governance:
Die Compliance-Regularien sind verbindliche Regelungen für alle ehrenamtlichen Funktionsträger, wie Mitglieder des Vorstands, der Kommissionen, der Ausschüsse und der sonstigen Gremien, sowie für die hauptamtlichen Mitarbeiter des BKO. Ziel ist es, die Transparenz zu fördern und die Besonderheiten ehrenamtlicher Organisationen deutlich zu machen, um das Vertrauen in die Glaubwürdigkeit des Basketballsports zu stärken. Der Compliance-Code ist in Anlehnung und enger Abstimmung an die Good Governance-Statuten des Deutschen Olympischen Sportbundes erstellt worden.
Teil A - Umgang miteinander
A.1 Kultur der Wertschätzung und des Respekts
A.2 Grundlage unseres Handelns
A.3 Vorstand und die Geschäftsleitung
Teil B - Verhalten im Geschäftsverkehr
Die vorliegenden Compliance-Regularien richten sich gleichermaßen an die ehrenamtlichen Funktionsträger und die hauptamtlichen Mitarbeiter des BKO. Ein Großteil der Regularien hat eine generelle Gültigkeit, bei einigen gilt es jedoch, zwischen Haupt- und Ehrenamt zu unterscheiden.
a) | Ehrenamtliche Funktionsträger und hauptamtliche Mitarbeiter dürfen Geschenke von Mitgliedsorganisationen, sonstigen Sportverbänden, Dienstleistern oder anderen Geschäftspartnern des BKO nur im Rahmen des sozial Adäquaten (siehe Punkt 1.2. c,d) annehmen. |
b) | Wird das Geschenk als Repräsentant des BKO entgegengenommen, so ist dieses nach Erhalt an die Geschäftsleitung zu übergeben. |
c) | Grundsätzlich kann als Richtwert zur Beurteilung der Frage, ob ein persönliches Geschenk als sozial adäquat gilt, für Mitarbeiter des BKO ein Geldwert in Höhe von z.Z. 44,00 Euro herangezogen werden (§ 8 Abs. 2 des EStG Sachbezugsfreigrenze für einkommensteuerfreie Zuwendungen). |
d) | Geschenke, die den Rahmen des sozial Adäquaten übersteigen, deren Ablehnung aber aufgrund der Situation unhöflich wäre, können in Ausnahmefällen angenommen und müssen nach Erhalt an die Geschäftsleitung übergeben werden. |
e) | Als Zuwendung gilt auch die Gewährung von Rabatten oder anderen Vergünstigungen. |
f) | Das Annehmen von Zuwendungen in Form von (Bar-)Geldgeschenken ist ausnahmslos untersagt, ebenso das Fordern eines Geschenkes oder sonstiger Vorteile. |
g) | Wenn ehrenamtliche Funktionsträger und hauptamtliche Mitarbeiter des BKO von Mitgliedsorganisationen, sonstigen Sportverbänden, Dienstleistern oder anderen Geschäftspartnern des BKO Waren oder Dienstleistungen für private Zwecke beziehen, so ist dies rein privat im üblichen geschäftlichen Rahmen abzuwickeln und der marktübliche Preis zu bezahlen. |
a) | Ehrenamtliche Funktionsträger und hauptamtliche Mitarbeiter dürfen Einladungen zum Essen oder zu Veranstaltungen von Mitgliedsorganisationen, sonstigen Sportverbänden, Dienstleistern oder anderen Geschäftspartnern des BKO nur annehmen, wenn dies einem berechtigten dienstlichen Zweck dient und die Einladung freiwillig erfolgt. |
b) | Einladungen zu kulturellen, sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen sind anzuzeigen. Ein Vertreter des Gastgebers muss anwesend sein, um den geschäftlichen Zweck sicherzustellen. |
c) | Einladungen jeglicher Art müssen angemessen sein und im Rahmen der üblichen Zusammenarbeit stattfinden. Entscheidend ist stets, dass die Einladung einem Geschäftszweck oder der Repräsentation dient und der Eindruck einer unzulässigen Beeinflussung ausgeschlossen ist. |
d) | Über den Besuch von wiederkehrenden Veranstaltungen, die Teilnahme an üblichen Besprechungen und vergleichbaren dienstlichen Terminen mit entsprechender Bewirtung kann nach Absprache pauschal informiert werden bzw. die jeweilige Reisekostenabrechnung als Information ausreichen. |
e) | Soweit es erkennbar um höherwertige Bewirtungen oder Einladungen geht, muss im Vorfeld immer eine Genehmigung eingeholt werden. |
f) | Generell sind häufige Einladungen durch denselben Dienstleister oder anderen Geschäftspartner kritisch zu sehen und nur im Ausnahmefall und nach entsprechender Genehmigung zulässig. |
a) | Für hauptamtliche Mitarbeiter ist die Geschäftsleitung die zuständige Person. |
b) | Für die Geschäftsleitung ist der Vorstand zuständig. |
c) | Für die Mitglieder des Vorstands ist der Vorstand zuständig. |
d) | Offenlegung und Entscheidung sind jeweils zu dokumentieren. |
B.5 Umgang mit öffentlicher Förderung
Teil C - Verfahren
Für Hinweise auf einen möglichen Verstoß gegen die Grundsätze einer guten Verbandsführung, d.h. gegen den Compliance-Code, durch Vorstandsmitglieder und Geschäftsleitung, Mitglieder der Kommissionen und Ausschüsse oder durch hauptamtliche Mitarbeiter des BKO gibt es ein klar definiertes Meldungs- und Untersuchungsverfahren sowie ein Entscheidungsmanagement.
Beschlussfassung durch den Vorstand des Basketballkreises Ostwestfalen (Stand: 08. April 2021)
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