§ 1: Allgemeines
(1) |
Die Kreis-Spielordnung (KSO) des Basketballkreises Ostwestfalen e.V. (BKO) regelt dessen Spielbetrieb der Senioren in Verbindung mit den Satzungen und Ordnungen des Deutschen Basketball Bundes (DBB), des Westdeutschen Basketball-Verbandes (WBV) und des BKO. |
(2) |
In dieser Spielordnung nicht geregelte Einzelheiten und zulässige Abweichungen können vom Veranstalter durch Ausschreibung festgelegt werden. |
(3) |
Verstöße gegen die Spielordnungen und Ausschreibungen des DBB, WBV und BKO werden gemäß Strafen- und Gebührenkatalog des BKO geahndet. Dort nicht geregelte Tatbestände werden nach den Bestimmungen der Rechtsordnungen des DBB, WBV und BKO geahndet. |
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§ 2: Verantwortung für den Spielbetrieb
(1) |
Der Basketballkreis Ostwestfalen ist Veranstalter der Meisterschaftswettbewerbe der Kreisligen. |
(2) |
Verantwortlich für den Spielbetrieb der Senioren-Mannschaften ist der Fachwart für Spielbetrieb und Sportorganisation. |
(3) |
Dieser kann zur Aufstellung der Spielpläne und Übernahme der Staffelleitung Mitglieder der Sport-Kommission einsetzen, die die Abschlusstabellen ihrer Ligen unverzüglich dem Fachwart für Spielbetrieb und Sportorganisation mitteilen. |
(4) |
Der Fachwart für Spielbetrieb und Sportorganisation ist an Weisungen des Vorstandes gebunden. |
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§ 3: Spielbetrieb
(1) |
Es können nur Vereine oder Spielgemeinschaften am Spielbetrieb teilnehmen, die Mitglied im WBV oder im BKO sind. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand des BKO. |
(2) |
Der Meisterschaftswettbewerb - getrennt nach Damen und Herren - wird in Hin- und Rückrundenspielen durchgeführt. Zusätzlich können weitere Platzierungsrunden (Playoffs und Playdowns) durchgeführt werden. |
(3) |
Die Anzahl der einzelnen Spielklassen und spielenden Mannschaften legt der Veranstalter fest. |
(4) |
Die Meldung von Mannschaften muss bis zu dem vom Veranstalter festgesetzten Zeitpunkt erfolgen. |
(5) |
Die Zuordnung der Mannschaften in den Kreisligen erfolgt gemäß den Platzierungen der vorangegangenen Saison, nach der Anzahl von Mannschaftsmeldungen und nach regionalen Gesichtspunkten. Näheres regelt die Ausschreibung. |
(6) |
Auf- und Abstiegsbestimmungen werden durch die jährliche Ausschreibung des Kreises geregelt. |
(7) |
Wird gegen eine Mannschaft der 3. technische Spielverlust gemäß §37 oder §38 DBB-SO ausgesprochen, so wird diese Mannschaft automatisch vom weiteren Spielbetrieb ausgeschlossen. |
(8) |
Mit benachbarten Kreisen können zur Durchführung eines gemeinsamen Spielbetriebes vertragliche Vereinbarungen getroffen werden. Über eventuelle Kooperationen entscheidet der Vorstand des BKO. |
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§ 4: Rahmenterminspielplan
(1) |
Der BKO veröffentlicht nach Eingang der Mannschaftsmeldungen den Rahmenterminspielplan. |
(2) |
Die Vereine müssen in der vom Veranstalter festgesetzten Frist die erforderlichen Daten für ihre Heimspiele (Datum, Uhrzeit, Spielhalle) selbstständig in der Spielbetriebssoftware TeamSL eintragen. |
(3) |
Nach Überprüfung und - falls notwendig - Korrektur der Spielplandaten veröffentlicht der BKO den endgültigen Spielplan. Er kann nach Hin- und Rückrunde getrennt ausgegeben werden. |
(4) |
Die verbindlichen Spielpläne mit Spielzeiten, Hallenangaben und SR-Ansetzungen sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der Wettbewerbe bekanntzugeben. |
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§ 5: Pokalwettbewerb
(1) |
Der Basketballkreis Ostwestfalen richtet nach Möglichkeit in jedem Jahr im Anschluss an den Meisterschaftsspielbetrieb einen Pokalwettbewerb (Sommerpokal) aus. |
(2) |
Teilnahmeberechtigt sind alle Vereine des Kreises Ostwestfalen, die mit einer Damen- und/oder Herrenmannschaft am Wettbewerb "Senioren I" des WBV oder des Kreises teilnehmen. |
(3) |
Die Teilnahmeabsicht an diesem Wettbewerb muss der Verein dem Veranstalter anzeigen. Nach Eingang der Anzeige besteht eine Teilnahmepflicht. |
(4) |
Der Pokalspielbetrieb wird gemäß der Ausschreibung für den Sommerpokal durchgeführt. |
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§ 6: Entscheidungen gegen Spielteilnehmer
(1) |
Entscheidungen gegen Spielteilnehmer (Spieler, Trainer, Mannschaftsbegleiter, Schiedsrichter, Offizielle) werden deren Meldeverein zugesandt. Der Verein gilt als Empfangsberechtigter. |
(2) |
Sperren gemäß § 4 Abs. 4 WBV-Rechtsordnung gelten für jeden Spielbetrieb, unabhängig davon, wer Veranstalter des Spielbetriebes ist. |
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§ 7: Rechtsmittel
(1) |
Gegen Entscheidungen, die auf Grund der Kreis-Spielordnung getroffen werden, ist ein Widerspruch beim Fachwart für Spielbetrieb und Sportorganisation und eine Berufung beim Vorsitzenden des BKO-Rechtsausschusses möglich. |
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§ 8: Änderung der Kreis-Spielordnung
(1) |
Die Kreis-Spielordnung kann mit einfacher Mehrheit vom Kreistag geändert werden. |
(2) |
Soweit Änderungen übergeordneter Vorschriften eine Anpassung der KSO notwendig machen, ist der Vorstand des BKO auf Vorschlag des Fachwartes für Spielbetrieb und Sportorganisation befugt, hierzu Änderungen dieser Ordnung zu beschließen; diese treten nach Beschlussfassung vorläufig in Kraft und bedürfen der Bestätigung durch den nächsten Kreistag. |
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§ 9: Inkrafttreten der Kreis-Spielordnung
(1) |
Die Kreis-Spielordnung tritt mit Beschluss durch den Kreistag in Kraft. |
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Beschlussfassung durch den Kreistag am 13. April 2019
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